Wir begrüßen Sie herzlich auf den Seiten der Partnerschaft b+p Buchheim + Partner in Berlin. Die Partnerschaft wurde 2006 gegründet. Ihre Partner verfügen über langjährige und erfolgreiche Berufspraxis in den von uns betreuten Spezialgebieten des Strafrechts, insbesondere Wirtschafts-, Steuer- und Arztstrafrechts, des Bau- und Architektenrechts, des Immobilien- und Gesellschaftsrechts und im Notariat. Wir sind deshalb bundesweit und im Ausland ausschließlich im Bereich unserer Kernkompetenzen tätig. Erste Informationen hierüber und über uns entnehmen Sie bitte diesen Seiten. Für die vertrauensvolle Erörterung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten können Sie jederzeit Kontakt zu einem unserer spezialisierten Partner aufnehmen. Soweit Sie akuten strafrechtlichen Handlungsbedarf etwa aufgrund von Durchsuchungen, Festnahmen oder Verhaftungen haben, nutzen Sie bitte jederzeit unsere Notfallnummer.
Wir sind eine strafrechtliche Full-Service-Kanzlei und werden für Sie auf dem gesamten Gebiet des Strafrechts tätig. Wir verteidigen in dem vor allem im Strafgesetzbuch (StGB) geregelten Kernstrafrecht ebenso wie im Nebenstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, im Rahmen von Kartellverfahren, im Wirtschaftsstrafrecht (Außenwirtschafts-, Bilanz-, Börsen-, Insolvenzstrafrecht) und Steuerstrafrecht (Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenstrafrecht) sowie im Arzt- und Medizinstrafrecht.
Die Eröffnung eines Strafverfahrens ist für den Beschuldigten in der Regel eine Extremsituation. In vielen Fällen sind soziale und wirtschaftliche Existenz sowie persönliche Freiheit gefährdet. Auch unterhalb dieser Schwelle treten häufig erhebliche Belastungen auf.
Entscheidende Weichen werden zu Beginn des Verfahrens gestellt.
Wir sind daher insbesondere bei Durchsuchungen, Festnahmen und Verhaftungen oder anderem akuten strafrechtlichem Handlungsbedarf stets zu erreichen unter der Notfallnummer +49 30 31 80 50 15
In anderen Fällen regen wir zunächst ein erstes persönliches Gespräch an, in dem wir Ihre Situation erörtern und grundlegende Erwägungen zu vorhandenen Lösungsmöglichkeiten anstellen. Rasch lässt sich zuweilen der erhobene Vorwurf reduzieren oder ganz aus der Welt schaffen. Häufig ist es jedoch auch erforderlich, so früh wie möglich die Verteidigungsziele und die Mittel zu ihrer Erreichung zu analysieren und erste strategische Maßnahmen zu Ihrer Verteidigung zu erwägen.
Sofern Sie sich nach einem solchen Erstgespräch für eine Verteidigung durch einen unserer Spezialisten entscheiden, entwickeln wir in enger Abstimmung mit Ihnen die für Sie optimale Verteidigungsstrategie. Wir klären dabei umgehend den Sach- und Verfahrensstand, stellen gegebenenfalls zusätzliche eigene Ermittlungen an und machen von allen zielführenden Handlungsmöglichkeiten Gebrauch, um das Verfahren in Ihrem Sinne zu lenken. Soweit dies in der jeweiligen Situation Erfolg verspricht, klären wir in enger Abstimmung mit Ihnen auch, ob und inwieweit wir aus unserem Netzwerk Experten anderer Fachgebiete für Ihre Verteidigung hinzuziehen.
Unser Büro ist ferner auf das private Baurecht, das Architekten- und Ingenieurrecht sowie das Vergaberecht spezialisiert.
Die Schwerpunkte unserer Tätigkeit liegen dabei in der baubegleitenden Beratung und Interessenvertretung bei der Durchführung und Abwicklung von Bauvorhaben aller Art, vom Großbauvorhaben bis zum Einfamilienhaus, und umfassen folgende Bereiche:
Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Bauverträgen
Juristische Begleitung des Bauprojekts
Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen
Nachtragsmanagement
Erstellung von Gutachten
Vertretung in selbständigen Beweisverfahren
Vertretung in Schiedsgerichtsverfahren sowie Tätigkeit als Schiedsrichter
Prozessführung
Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Architekten- und Ingenieurverträgen
Beratung und Vertretung in Haftungsfragen
Beratung und Vertretung in Honorar- und Abrechnungsfragen
Prozessführung
Beratung von Bietern im Rahmen der Beteiligung an Vergabeverfahren
Vertretung in Nachprüfungsverfahren
Verfahrensbegleitende Beratung bei der Vorbereitung, Gestaltung und Abwicklung von Vergabeverfahren
Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes und wird vom Staat bestellt. Er beurkundet oder beglaubigt Rechtsvorgänge, für die diese Form gesetzlich vorgeschrieben ist oder aber zur Erhöhung der Beweiskraft und Rechtssicherheit gewünscht wird. Er berät und betreut bei schwierigen und folgenreichen Rechtsgeschäften.
Der Notar übt sein Amt unabhängig und unparteiisch aus. Er vertritt nicht einseitig die Interessen einer Partei, sondern wahrt die Interessen aller Beteiligten sachgerecht.
In unserer Kanzlei bieten wir unter strikter Beachtung dieser Grundsätze in der Person unseres Partners Dr. Valentin Boll die Gestaltung und Abwicklung aller zur notariellen Praxis gehörenden Vorgänge an, insbesondere in den BereichenGrundstückstransaktionen, Grundpfandrechtsbestellungen, grundbuchliche Sicherung von Bau- und sonstigen Rechten, Erbbaurechte, Aufteilung nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum, Bauträgerverträge, Unternehmensgründungen und -umstrukturierungen, Unternehmenstrans- aktionen, Gesellschafter- und Hauptversammlungen, Handelsregisteran- meldungen, Erbverträge, Testamente, Unternehmens- und Vermögensnachfolgeregelungen, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge, güterrechtliche Vereinbarungen, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Nicht nur das Interesse der Öffentlichkeit ist durch die spektakulären Wirtschaftsstrafprozesse der vergangenen Jahre und die damit einhergehende Medienberichterstattung geweckt. Vor allem aber richtet sich der Fokus der Ermittlungsbehörden in jüngster Zeit überproportional auf (vermeintliche) Wirtschaftsstraftaten.
Sowohl Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämter als auch die Strafgerichte rüsten durch Bildung von wirtschaftsstrafrechtlichen Sonderabteilungen, Sonderkommissionen und weitere Anstellung von Wirtschaftsreferenten und Bilanzbuchhaltern erheblich auf.
Um der wachsenden Schlagkraft und Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden wirkungsvoll begegnen zu können, ist es für Beschuldigte eines wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unerlässlich, sich durch einen spezialisierten und besonders qualifizierten Wirtschaftsstrafverteidiger vertreten zu lassen. Die verfahrensentscheidenden Weichen im Wirtschaftsstrafrecht werden nahezu ausnahmslos während des laufenden Ermittlungsverfahrens gestellt.
Die Verteidigungserfolge werden umso größer, je früher ein wirtschaftsstrafrechtlich spezialisierter Verteidiger beauftragt wird; idealerweise sollte er schon beim ersten Zugriff der Ermittlungsbehörden, also z.B. anlässlich einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion hinzu gezogen werden.
Der Verteidiger ist nicht Angehöriger des betroffenen Unternehmens, sondern ein »Organ der Rechtspflege«. Er genießt daher besondere Glaubwürdigkeit. Als professioneller Vermittler zwischen Beschuldigten und Ermittlungsbehörden begegnet er höherer Kommunikationsbereitschaft auf Seiten der Ermittlungsbehörden und ggf. gegenüber dem Gericht.
Die Strafprozessordnung gewährt dem Strafverteidiger besondere Rechte, welche nur von ihm wahrgenommen werden können (z.B. Recht auf Akteneinsicht).
Der Strafverteidiger ist im Umgang mit der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung erfahren und weiß, worauf es ankommt. Er ist mit den Ermittlungsstrategien, dem Vorgehen und den Gestaltungsmöglichkeiten der Ermittlungsbehörden vertraut und kann daher aufgrund seiner speziellen Kenntnisse wesentliche Punkte von unwesentlichen trennen. So kann er für eine effektive Verteidigung sorgen und das Anliegen des Mandanten und dessen Person ins rechte Licht rücken.
Der Strafverteidiger kann bereits im Rahmen der ersten Gespräche mit den Ermittlungsbehörden Weichenstellungen bewirken und das Ermittlungsverfahren dahingehend begleiten, dass es möglichst schonend und zügig abläuft sowie zu einer optimalen Erledigung gelangt. Er kann Durchsuchungen kompetent begleiten, auf die schnellstmögliche Herausgabe nicht benötigter Gegenstände drängen und die Sicherung von geschäftsnotwendigen Unterlagen und Daten für den Mandanten bewirken.
Der Strafverteidiger kann während des Ermittlungsverfahrens durch Vorlage von Dokumenten und Schriftsätzen verdachtsbegründende Sachverhalte richtig stellen.
Werden in einem früheren Ermittlungsstadium bestehende Verteidigungschancen vergeben, so lässt sich dies regelmäßig auch durch eine spätere optimale Prozessführung nicht ausgleichen. Gerade in Wirtschaftsstrafsachen werden die wesentlichen Weichen im Ermittlungsverfahren gestellt. Die Hauptverhandlung stellt heutzutage regelmäßig kaum mehr als eine aufwendige Absegnung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dar.
Die Verteidigungsstrategie ist ebenfalls vom Strafverteidiger in enger Abstimmung mit dem Beschuldigten oder dem von ihm vertretenen Unternehmen zu entwickeln, da dieser aufgrund seiner Erfahrung, seiner speziellen Kenntnisse und fehlenden persönlichen Betroffenheit den Gegenstand und Fortgang des Verfahrens optimal einzuschätzen vermag. Hieran aufbauend lässt sich jene Verteidigung konzipieren, die die größte Effektivität und Erfolgsaussicht verspricht.
Hier sind zunächst die »klassischen« Wirtschaftsdelikte des Strafgesetzbuches, wie Betrug, – wozu auch Computer-, Subventions-, Kredit- und Kapitalanlagebetrug zu zählen sind –, Untreue, Vorteilsgewährung, Bestechung und Insolvenzdelikte zu nennen.
Hinzu kommt eine nahezu unübersehbare Anzahl von Nebengesetzen, die regelmäßig einschneidende Strafrechtstatbestände enthalten. Hier seien nur einige wenige Rechtsgebiete heraus gegriffen:
Apotheken- und Arzneimittelrecht
Außenwirtschaftsgesetz
Produkthaftungsrecht
Recht der Handelsgesellschaften
Umweltrecht
Wertpapierhandelsrecht
Bank-, Depot-, Börsen- und Versicherungsaufsichtsgesetz
Schwarzarbeits- und Arbeitnehmerentsendegesetz
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
Aufgrund der Reichweite der vom Wirtschaftsstrafrecht betroffenen Rechtsgebiete, gibt es mittlerweile kaum einen Bereich des Wirtschaftslebens, der nicht von der Gefahr der Strafverfolgung berührt ist.
Als potentiell Beschuldigte kommen dabei sowohl die Organe der Unternehmen, also Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstände, Aufsichtsräte, genauso aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Börsen- und Immobilienmakler oder Ärzte und Apotheker, etc. in Betracht.
Das Wirtschaftsstrafrecht erfasst im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts allerdings auch die Unternehmen selbst. Hier steht § 130 OWiG (Unternehmensgeldstrafe) im Brennpunkt: Denn das Unternehmen ist von einer Sanktion immer dann bedroht, wenn seine Organe strafrechtlich zu ahndende Handlungen begehen und die Vorteile aus dieser Handlung dem Unternehmen zufließen. Die daraus resultierende Unternehmensgeldbuße orientiert sich am »rechtswidrig erlangten Vorteil« und kann unter Hinzurechnung von fiktiven Marktvorteilen und Gewinnen astronomische Höhen erreichen, die die Existenz des Unternehmens nachhaltig bedrohen.
Wer sich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu verteidigen hat, erfährt dies in über 90 % der Fälle erst durch die – für ihn überraschende – Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion der Steuerfahndung, welche oftmals wegen parallel anhängiger wirtschaftsstrafrechtlicher Vorwürfe von Staatsanwaltschaft bzw. Beamten des Landeskriminalamtes begleitet wird.
Die »ideale Steuerstrafverteidigung« setzt schon in diesem Augenblick an: Der Betroffene – nun »Beschuldigte« – sollte nicht nur seinen Steuerberater sondern sofort auch einen versierten Steuerstrafverteidiger kontaktieren. Denn mit Beginn des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens treten Verfolgungsbehörden, – wie Steuerfahndung, Hauptzollämter, Bußgeld- und Strafsachenstellen etc. –, und prozessuale Regeln auf den Plan, mit denen üblicherweise weder der Steuerberater noch der »Hausanwalt« vertraut sind. Der Steuerstrafverteidiger hingegen verfügt nicht nur über Erfahrung mit diesen speziellen Ermittlungsbehörden, sondern auch über fundierte Kenntnisse sowohl im steuerlichen als auch im strafprozessualen Verfahrensrecht:
So wird der Verteidiger die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung überprüfen, die Beschränkung der Maßnahmen auf die Vorgaben des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses überwachen, auf das Kopieren beschlagnahmter Unterlagen und insbesondere Daten hinwirken und die gesetzmäßige Abwicklung der gesamten Aktion kontrollieren.
Der Steuerstrafverteidiger wird darauf achten, dass die Rechte des Beschuldigten, insbesondere sein Schweigerecht, in dieser psychischen Ausnahme- und Belastungssituation gewahrt bleiben. Und er muss gewährleisten, dass eine Kollision zwischen den im Besteuerungsverfahren bestehenden Mitwirkungspflichten und den im Strafverfahren geltenden Weigerungsrechten vermieden wird.
Das Ermittlungsverfahren, welches für den Mandanten mit der Durchsuchung und Beschlagnahme beginnt, stellt den eigentlichen Kern des Steuerstrafverfahrens dar. Hier werden die entscheidenden Weichen gestellt. Der Steuerstrafverteidiger wird daher um einen intensiven Kontakt zur Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie Staatsanwaltschaft bemüht sein. Das Strafverfahren sollte, wenn dies der Ermittlungsstand hergibt, ohne Aufsehens mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung, ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage, geführt werden. Dies gilt nicht nur besonders für Mandanten, die »in der Öffentlichkeit« stehen, sondern letztlich für jeden Beschuldigten, der sich die geschäftsschädigende Publizität und die persönliche Belastung einer Hauptverhandlung mit drohender Vorstrafe ersparen will.
Sollte es dennoch zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung kommen müssen, ist die erste Verteidigungsstrategie regelmäßig, den objektiven Tatvorwurf einer Steuerverkürzung zu widerlegen. Hierfür sind neben den Kenntnissen des materiellen Steuerrechts vor allem Kenntnisse im Steuerverfahrens- und Strafprozessrecht entscheidend. Erst auf der zweiten Stufe kommen dann die »typischen Prozessstrategien des Strafverteidigers« zum Tragen, wie z.B. die Verteidigung gegen den Vorsatz des Mandanten bezüglich der Steuerverkürzung.
Zu unserem Tätigkeitsbereich gehören auch die Rechtsgebiete rund um die Immobilie, wie die Beratung und Vertretung beim Grundstückskauf, die Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Grundstücks-, Bauträger- und gewerblichen Mietverträgen, die Beratung und Vertretung in Wohnungseigentumssachen, die durch unser Grundstücksnotariat abgerundet werden.
Klassischen Fällen des Arztstrafrechts liegt der Verdacht zugrunde, ein ärztlicher Eingriff sei nicht lege artis durchgeführt worden, der betreffende Arzt habe sich also einer (fahrlässigen) Körperverletzung oder gar einer (fahrlässigen) Tötung strafbar gemacht.
Dies liegt nicht nur daran, dass sich über 80% aller Verstorbenen unmittelbar vor ihrem Tode in ärztlicher Behandlung befanden, sondern hat in der überwiegenden Zahl der Verfahren eigentlich zivilrechtliche Hintergründe. So dienen Strafanzeigen gegen Ärzte meist der Vorbereitung, ja häufig sogar der Ermöglichung von Ansprüchen auf Schmerzensgeld und Schadenersatz: Nimmt die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige die Ermittlungen auf, wird der Anzeigenerstatter von den Ermittlungsbehörden sowohl mit der notwendigen Sachverhaltsaufklärung als auch mit ansonsten kostspieligen gerichtsmedizinischen Gutachten »versorgt«.
Häufig bedroht ein solches Ermittlungsverfahren die wirtschaftliche Existenz des Arztes, kann doch schon die Verurteilung zu einer Geldstrafe den Entzug der Approbation zur Folge haben.
Für den Arzt ist es deshalb von unschätzbarer Bedeutung, so frühzeitig wie möglich – auch bei aus ärztlicher Sicht abwegigen Vorwürfen – einen versierten Strafverteidiger mit seiner Vertretung zu beauftragen. Nur der spezialisierte Verteidiger vermag durch frühzeitige Akteneinsicht, Kontaktaufnahme zum zuständigen Staatsanwalt und ggf. Abgabe einer strafrechtlich und medizinisch kompetenten Schutzschrift das Verfahren in die richtigen Bahnen zu lenken und idealerweise zur Einstellung zu bringen.
Außerhalb des klassischen Arztstrafrechts erfahren insbesondere die Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs eine überproportionale Zunahme. In Zeiten knapper werdender Mittel ist diese Entwicklung nicht erstaunlich. Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen fühlen sich, nicht zuletzt mit Unterstützung des »Medizinischen Dienstes«, immer häufiger dazu berufen, bei wiederholten Unklarheiten in der ärztlichen Leistungsabrechnung Strafanzeigen gegen Ärzte zu erstatten, um den vermeintlich »überhöhten« Abrechnungen mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsmethoden auf den Grund zu gehen.
Sowohl Staatsanwaltschaften als auch Landekriminalämter haben auf dieses erhöhte Anzeigenaufkommen mit der Bildung von Sonderabteilungen und Sonderkommissionen (z.B. der »SoKo Medicus«) reagiert. Dieser Spezialisierung der Ermittlungsorgane muss der betroffene Arzt mit der Beauftragung eines ebenso spezialisierten Strafverteidigers begegnen.
Für den gesamten Bereich des Arztstrafrechts gilt, dass die versierte Verteidigung so früh wie möglich einsetzen muss. Denn bereits der regelmäßige »Erstschlag« der Ermittlungsbehörden in Form der Durchsuchung der Arztpraxis und Beschlagnahme von Patienten- und Abrechnungsunterlagen ist geeignet, den Ruf und damit die wirtschaftliche Existenz des Arztes zu gefährden. Das häufig daraus hervorgehende Interesse der Medien tut dann ein Übriges.
Im Gegensatz zum Arztstrafrecht betrifft das Medizinstrafrecht Vorwürfe aus dem Bereich der Medizinprodukte, der Medizintechnik und der Krankenhausfinanzierung.
Kaum ein medizinischer Bereich ist heute noch gesetzgeberisch unreguliert, sämtliche der einschlägigen Gesetzestexte verfügen über strafrechtliche Sanktionsnormen. Beispielhaft seien hier nur folgende Regelwerke genannt:
Medizinproduktegesetz
Apothekengesetz
Apothekenbetriebsordnung
Heilmittelwerbegesetz
Transfusionsgesetz
Aber nicht nur durch diese Nebenstrafgesetze ist der Arzt von strafrechtlicher Verfolgung bedroht. Auch das klassische und auf den ersten Blick »arztferne« Strafrecht ist immer häufiger einschlägig. So dürfte spätestens seit dem sog. »Herzklappenskandal« jedem Krankenhausarzt bekannt sein, dass er sich aus Sicht der Verfolgungsbehörden bei Kontakten zu Medizintechnik- und Pharmafirmen nur zu leicht den Vorwürfen der Vorteilsnahme, Bestechlichkeit oder gar des Betruges aussetzen kann.
Hier besteht die Aufgabe des frühzeitig einzuschaltenden Strafverteidigers sowohl in der Aufarbeitung und strafrechtlich sowie medizinisch kompetenten Begründung des individuellen Einzelfalls als auch in der präventiven Beratung der betroffenen medizinischen Einrichtung.
Nicht nur das Interesse der Öffentlichkeit ist durch die spektakulären Wirtschaftsstrafprozesse der vergangenen Jahre und die damit einhergehende Medienberichterstattung geweckt. Vor allem aber richtet sich der Fokus der Ermittlungsbehörden in jüngster Zeit überproportional auf (vermeintliche) Wirtschaftsstraftaten.
Sowohl Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämter als auch die Strafgerichte rüsten durch Bildung von wirtschaftsstrafrechtlichen Sonderabteilungen, Sonderkommissionen und weitere Anstellung von Wirtschaftsreferenten und Bilanzbuchhaltern erheblich auf.
Um der wachsenden Schlagkraft und Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden wirkungsvoll begegnen zu können, ist es für Beschuldigte eines wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens unerlässlich, sich durch einen spezialisierten und besonders qualifizierten Wirtschaftsstrafverteidiger vertreten zu lassen. Die verfahrensentscheidenden Weichen im Wirtschaftsstrafrecht werden nahezu ausnahmslos während des laufenden Ermittlungsverfahrens gestellt.
Die Verteidigungserfolge werden umso größer, je früher ein wirtschaftsstrafrechtlich spezialisierter Verteidiger beauftragt wird; idealerweise sollte er schon beim ersten Zugriff der Ermittlungsbehörden, also z.B. anlässlich einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion hinzu gezogen werden.
Der Verteidiger ist nicht Angehöriger des betroffenen Unternehmens, sondern ein »Organ der Rechtspflege«. Er genießt daher besondere Glaubwürdigkeit. Als professioneller Vermittler zwischen Beschuldigten und Ermittlungsbehörden begegnet er höherer Kommunikationsbereitschaft auf Seiten der Ermittlungsbehörden und ggf. gegenüber dem Gericht.
Die Strafprozessordnung gewährt dem Strafverteidiger besondere Rechte, welche nur von ihm wahrgenommen werden können (z.B. Recht auf Akteneinsicht).
Der Strafverteidiger ist im Umgang mit der Staatsanwaltschaft und der Steuerfahndung erfahren und weiß, worauf es ankommt. Er ist mit den Ermittlungsstrategien, dem Vorgehen und den Gestaltungsmöglichkeiten der Ermittlungsbehörden vertraut und kann daher aufgrund seiner speziellen Kenntnisse wesentliche Punkte von unwesentlichen trennen. So kann er für eine effektive Verteidigung sorgen und das Anliegen des Mandanten und dessen Person ins rechte Licht rücken.
Der Strafverteidiger kann bereits im Rahmen der ersten Gespräche mit den Ermittlungsbehörden Weichenstellungen bewirken und das Ermittlungsverfahren dahingehend begleiten, dass es möglichst schonend und zügig abläuft sowie zu einer optimalen Erledigung gelangt. Er kann Durchsuchungen kompetent begleiten, auf die schnellstmögliche Herausgabe nicht benötigter Gegenstände drängen und die Sicherung von geschäftsnotwendigen Unterlagen und Daten für den Mandanten bewirken.
Der Strafverteidiger kann während des Ermittlungsverfahrens durch Vorlage von Dokumenten und Schriftsätzen verdachtsbegründende Sachverhalte richtig stellen.
Werden in einem früheren Ermittlungsstadium bestehende Verteidigungschancen vergeben, so lässt sich dies regelmäßig auch durch eine spätere optimale Prozessführung nicht ausgleichen. Gerade in Wirtschaftsstrafsachen werden die wesentlichen Weichen im Ermittlungsverfahren gestellt. Die Hauptverhandlung stellt heutzutage regelmäßig kaum mehr als eine aufwendige Absegnung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dar.
Die Verteidigungsstrategie ist ebenfalls vom Strafverteidiger in enger Abstimmung mit dem Beschuldigten oder dem von ihm vertretenen Unternehmen zu entwickeln, da dieser aufgrund seiner Erfahrung, seiner speziellen Kenntnisse und fehlenden persönlichen Betroffenheit den Gegenstand und Fortgang des Verfahrens optimal einzuschätzen vermag. Hieran aufbauend lässt sich jene Verteidigung konzipieren, die die größte Effektivität und Erfolgsaussicht verspricht.
Hier sind zunächst die »klassischen« Wirtschaftsdelikte des Strafgesetzbuches, wie Betrug, – wozu auch Computer-, Subventions-, Kredit- und Kapitalanlagebetrug zu zählen sind –, Untreue, Vorteilsgewährung, Bestechung und Insolvenzdelikte zu nennen.
Hinzu kommt eine nahezu unübersehbare Anzahl von Nebengesetzen, die regelmäßig einschneidende Strafrechtstatbestände enthalten. Hier seien nur einige wenige Rechtsgebiete heraus gegriffen:
Apotheken- und Arzneimittelrecht
Außenwirtschaftsgesetz
Produkthaftungsrecht
Recht der Handelsgesellschaften
Umweltrecht
Wertpapierhandelsrecht
Bank-, Depot-, Börsen- und Versicherungsaufsichtsgesetz
Schwarzarbeits- und Arbeitnehmerentsendegesetz
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
Aufgrund der Reichweite der vom Wirtschaftsstrafrecht betroffenen Rechtsgebiete, gibt es mittlerweile kaum einen Bereich des Wirtschaftslebens, der nicht von der Gefahr der Strafverfolgung berührt ist.
Als potentiell Beschuldigte kommen dabei sowohl die Organe der Unternehmen, also Geschäftsführer, Gesellschafter, Vorstände, Aufsichtsräte, genauso aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Börsen- und Immobilienmakler oder Ärzte und Apotheker, etc. in Betracht.
Das Wirtschaftsstrafrecht erfasst im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts allerdings auch die Unternehmen selbst. Hier steht § 130 OWiG (Unternehmensgeldstrafe) im Brennpunkt: Denn das Unternehmen ist von einer Sanktion immer dann bedroht, wenn seine Organe strafrechtlich zu ahndende Handlungen begehen und die Vorteile aus dieser Handlung dem Unternehmen zufließen. Die daraus resultierende Unternehmensgeldbuße orientiert sich am »rechtswidrig erlangten Vorteil« und kann unter Hinzurechnung von fiktiven Marktvorteilen und Gewinnen astronomische Höhen erreichen, die die Existenz des Unternehmens nachhaltig bedrohen.
Wer sich gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu verteidigen hat, erfährt dies in über 90 % der Fälle erst durch die – für ihn überraschende – Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion der Steuerfahndung, welche oftmals wegen parallel anhängiger wirtschaftsstrafrechtlicher Vorwürfe von Staatsanwaltschaft bzw. Beamten des Landeskriminalamtes begleitet wird.
Die »ideale Steuerstrafverteidigung« setzt schon in diesem Augenblick an: Der Betroffene – nun »Beschuldigte« – sollte nicht nur seinen Steuerberater sondern sofort auch einen versierten Steuerstrafverteidiger kontaktieren. Denn mit Beginn des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens treten Verfolgungsbehörden, – wie Steuerfahndung, Hauptzollämter, Bußgeld- und Strafsachenstellen etc. –, und prozessuale Regeln auf den Plan, mit denen üblicherweise weder der Steuerberater noch der »Hausanwalt« vertraut sind. Der Steuerstrafverteidiger hingegen verfügt nicht nur über Erfahrung mit diesen speziellen Ermittlungsbehörden, sondern auch über fundierte Kenntnisse sowohl im steuerlichen als auch im strafprozessualen Verfahrensrecht:
So wird der Verteidiger die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung überprüfen, die Beschränkung der Maßnahmen auf die Vorgaben des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses überwachen, auf das Kopieren beschlagnahmter Unterlagen und insbesondere Daten hinwirken und die gesetzmäßige Abwicklung der gesamten Aktion kontrollieren.
Der Steuerstrafverteidiger wird darauf achten, dass die Rechte des Beschuldigten, insbesondere sein Schweigerecht, in dieser psychischen Ausnahme- und Belastungssituation gewahrt bleiben. Und er muss gewährleisten, dass eine Kollision zwischen den im Besteuerungsverfahren bestehenden Mitwirkungspflichten und den im Strafverfahren geltenden Weigerungsrechten vermieden wird.
Das Ermittlungsverfahren, welches für den Mandanten mit der Durchsuchung und Beschlagnahme beginnt, stellt den eigentlichen Kern des Steuerstrafverfahrens dar. Hier werden die entscheidenden Weichen gestellt. Der Steuerstrafverteidiger wird daher um einen intensiven Kontakt zur Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachenstelle sowie Staatsanwaltschaft bemüht sein. Das Strafverfahren sollte, wenn dies der Ermittlungsstand hergibt, ohne Aufsehens mit dem Ziel der Verfahrenseinstellung, ggf. gegen Zahlung einer Geldauflage, geführt werden. Dies gilt nicht nur besonders für Mandanten, die »in der Öffentlichkeit« stehen, sondern letztlich für jeden Beschuldigten, der sich die geschäftsschädigende Publizität und die persönliche Belastung einer Hauptverhandlung mit drohender Vorstrafe ersparen will.
Sollte es dennoch zu einer strafrechtlichen Hauptverhandlung kommen müssen, ist die erste Verteidigungsstrategie regelmäßig, den objektiven Tatvorwurf einer Steuerverkürzung zu widerlegen. Hierfür sind neben den Kenntnissen des materiellen Steuerrechts vor allem Kenntnisse im Steuerverfahrens- und Strafprozessrecht entscheidend. Erst auf der zweiten Stufe kommen dann die »typischen Prozessstrategien des Strafverteidigers« zum Tragen, wie z.B. die Verteidigung gegen den Vorsatz des Mandanten bezüglich der Steuerverkürzung.